Ihre Spezial-Agentur
rund ums Arbeiten in der Schweiz

Was wir für Sie tun könnenAktuelles

Was wir für Sie tun können

Auf dem Weg zum Arbeitsplatz Schweiz sollten Sie einiges beachten. "Fremde Länder, fremde Sitten". Auch wenn Ihnen das südliche Nachbarland vom Einkaufs- oder Urlaubserlebnis durchaus vertraut erscheint, so sind Ihnen eventuell doch einige Regelungen, insbesondere speziell im Arbeits-, Steuer,- und Versicherungsrecht sicherlich noch unbekannt, - und doch sind sie Grundlagen Ihres künftigen Arbeitsvertrages.

  • Wir informieren Sie, was für Sie als Grenzgänger oder Aufenthalter wichtig ist, und worauf Sie achten sollten…
  • Wir beraten und informieren Sie unverbindlich in allen Versicherungsfragen und unterbreiten Ihnen eine kostengünstigere, individuelle Alternative zu den bekannten gesetzlichen Kassen…
  • In einem persönlichen Beratungsgespräch können wir individuell auf Ihre Wünsche und Bedürfnisse eingehen…
  • Wir halten Sie mit den gesetzlichen Neuerungen stets auf dem Laufenden…

Aktuelles

Aufenthalter mit Wohnsitz Schweiz

Inzwischen kooperieren wir mit kompetenten Partnern in der Schweiz und können Ihnen, alle für Sie wichtigen und notwendigen Versicherungen anbieten. Ganz besonders empfehlen wir Ihnen die steuerprivilegierte Altersvorsorge (3. Säule), da Sie die Beiträge hierfür von der zu zahlenden Steuerlast voll absetzen können. Sie kennen die Situation: Fast täglich können Sie über die Probleme der gesetzlichen Rente lesen. Allein die Rente vom Staat wird nicht mehr ausreichen, um Ihren Lebensstandard im Alter aufrecht zu erhalten. Fakt ist: Private Altersvorsorge wird damit wichtiger denn je. Diese Form der privaten Selbstvorsorge ist sehr interessant, da sie vom CH-Staat bis zu max. 6.768 CHF gefördert wird.

Wir informieren Sie gerne. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

SUVA / Unfallversicherung

Bei einem Unfall werden die Behandlungskosten (Arztkosten usw,) von der SUVA übernommen. Sinn einer Unfallversicherung ist der, dass dauerhafte Schäden (Invalidität) abgesichert werden.

Deshalb ist eine private Unfallversicherung absolut sinnvoll, da die SUVA erst ab einem Invaliditätsgrad von 40% die IV-Rente bezahlt.

Anspruch auf Leistungen aus der Invalidenrente haben Sie dann, wenn Sie mindestens ein Jahr an die Invalidenversicherung gezahlt haben. Die Höhe der Invalidenrente richtet sich nach dem Invaliditätsgrad. Für die Invalidenrente der staatliche Vorsorge ergeben sich analog zur AHV-Rente und in die Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad folgende monatliche Zahlungen.

Invaliditätsgrad: ab 70%
Rentenanspruch: Ganze Rente
Invalidenrente: 1.185,-- bis 2.370,--

Invaliditätsgrad: 60% bis 69%
Rentenanspruch: drei viertel Rente
Invalidenrente: 889,-- bis 1.778,--

Invaliditätsgrad: 50% - 59%
Rentenanspruch: halbe Rente
Invalidenrente: 593,-- bis 1.185,--

Invaliditätsgrad: 40% bis 49%
Rentenanspruch: viertel Rente
Invalidenrente: 297,-- bis 593,--

Jetzt auch für Grenzgänger: Direktversicherung als Steuersparmodell

Steuern sparen mit Altersvorsorge – bis zu 3000 € Steuerersparnis jährlich!

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat mit Verfügung vom 23.01.2007 bestätigt, dass auch in Deutschland wohnhafte und in der Schweiz tätige Arbeitnehmer die steuerliche Förderung des § 3.63 EStG nutzen können. Wir können daher Arbeitnehmern, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten, eine nach § 3.63 EStG geförderte Direktversicherung anbieten: Im Dezember 2015 wurden von der OFD Karlsruhe die Bedingungen für eine steuerliche Anerkennung für die Zukunft verschärft und präzisiert.

Die ERGO Direktversicherung für Grenzgänger

Als Grenzgänger genießen Sie viele Vorteile. Aber es gilt auch in der Schweiz: Je höher Ihr Einkommen, desto geringer ist die gesetzliche Altersvorsorge! Diese Lücke sollten Sie schließen! Beachten Sie insbesondere, dass die Renten aus der schweizer Pensionskasse keinen Inflationsausgleich bieten.

Profitieren Sie von den staatlichen Fördermöglichkeiten für Ihre Rente. Momentan können Sie für Ihre ERGO Direktversicherung bis zu 6432 Euro im Jahr 2019 (8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung) steuerfrei sparen.

Die Vorteile auf einen Blick:

  • Die ERGO Direktversicherung für Grenzgänger ist sowohl von der OFD Karlsruhe, bezüglich der steuerlichen Abzugsfähigkeit, als auch von der Finma (schweizer Aufsicht) genehmigt!
  • größte Renditechancen durch Beteiligung am MRWWTI Index der Münchner Rück, alternativ jahrlich zu wählende feste Verzinsung von aktuell 2,55%
  • günstigstes Verrentungsmodell mit festgeschriebener Sterbetafel von heute
  • Der Grenzgänger erhält ähnlich zu den schweizerischen Kollegen seine "dritte Säule" zur Altersvorsorge.
  • Durch Nutzung der Möglichkeiten des deutschen Einkommensteuerrechts erhält der Grenzgänger eine hohe staatliche Förderung für die Altersvorsorge.
  • Auf Antrag beim Finanzamt kann durch Eintragung eines Freibetrags die Steuerentlastung sofort greifen. Dieser Freibetrag vermindert die ¼ - jährlichen Vorauszahlungen sofort.
  • Kann bei Rückkehr zu einem deutschen Arbeitgeber dort oder privat weitergeführt werden.
  • Garantierte Rentenzahlung lebenslang oder Kapitalauszahlung. Garantierte Rentenzahlung an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen bis 30 Jahre nach Rentenbeginn. Die Rentengarantiezeit kann bei Rentenbeginn geändert werden, auch Hinterbliebenenrenten können vereinbart werden.
  • Kapitalabfindung: Zum Rentenbeginn können Sie sich auch Ihr gesamtes Kapital in einem auszahlen lassen oder bis zu 30% des Kapitals auf einmal, das restliche Kapital wird dann verrentet.

Besonderheiten bei der Direktversicherung für Grenzgänger:

  • Schweizer Arbeitgeber muss als Versicherungsnehmer eingesetzt werden.
  • Für den schweizer Arbeitgeber ergeben sich keine Kosten aus dem Vertrag.
  • Der Arbeitnehmer ist der alleinige Beitragszahler und versicherte Person.

Unverbindliche Beispielrechnung für den Steuervorteil bei einer Direktversicherung:

Steuervorteil bei einer Direktversicherung
PDF download

FAZIT: Die Steuerenlastung liegt bei 35 - 40%!

Spezial-Rechtsschutz für Grenzgänger

Erweiterter Versicherungsschutz für Deutsche Grenzgänger

Privat-Rechtsschutz

  • Schadenersatzrechtsschutz
  • Arbeitsrechtsschutz
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
  • Steuerrechtsschutz (nur im Inland --> siehe Mehrleistung durch Rahmenvertrag)
  • Sozialgerichtsrechtsschutz (nur im Inland --> siehe Mehrleistung durch Rahmenvertrag)
  • Verwaltungsrechtsschutz
  • Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
  • Beratungsrechtsschutz im Familien- und Erbrecht
  • Strafrechtsschutz

Berufs-Rechtsschutz

  • Spezial-Straf-Rechtsschutz (zusätzlich versicherbar)
  • Abmahnung
  • Kündigung
  • Zeugniserteilung
  • Arbeitszeitregelung
  • Versetzung
  • Urlaubsanspruch

Verkehrs-Rechtschutz

  • Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz
  • Verkehrs-Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
  • Verkehrs-Steuer-Rechtsschutz
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
  • Verkehrs-Straf-Rechtsschutz

Immobilien-Rechtsschutz

  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz mit Bonitätsservice*
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gericht
  • erweiterte anwaltliche Telefonberatung
  • Photovoltaikanlagen: Versichert sind Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus, z. B. Auseinandersetzungen aus dem Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen
  • Mediations-Rechtsschutz

Mehrleistung für Grenzgänger durch Rahmenvertrag

Erweiterte Deckung für

  • Sozialgerichts-RS für Auseinandersetzungen vor den Sozialgerichten in Frankreich, Österreich und der Schweiz
  • Steuergerichts-RS für Auseinandersetzungen vor den Steuer- und Finanzgerichten in Frankreich, Österreich und der Schweiz

Schweizer Rente wird besteuert

Alterseinkünftegesetz gilt auch für Bezüge von Grenzgängern aus der Schweizer Pensionskasse

LÖRRACH (BZ). Rentenbezügewerden ab diesem Jahr besteuert. Das gilt auch für Grenzgänger, die Zahlungen aus der Schweizer Altersvorsorge erhalten. Die Basis dafür hat das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 geschaffen, das auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 reagiert. Die Richter hatten festgestellt, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar ist. Das Alterseinkünftegesetz sorgt nun für einen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen. Die Bezüge von Rentnern werden ab 2005 nach und nach steuerpflichtig. Dafür werden die während des Berufslebens in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge für jeden Erwerbstätigen Schritt für Schritt von der Einkommensteuer freigestellt.

Diese Neuregelung hat auch Auswirkungen auf Steuerbürger, die ausländische Renten beziehen, also auch auf Grenzgänger. Ein Grenzgänger, der in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet, ist in das Schweizer Altersvorsorgesystem integriert. Sein Gehalt unterliegt jedoch nach dem deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen der deutschen Besteuerung und somit dem deutschen Einkommensteuerrecht. Die erste Säule der Schweizer Altersvorsorge, die aus der Alters- und Hinterlassenenversorgung (AHV) oder der Invaliditätsversicherung (IV) besteht, gilt auch nach deutschem Steuerrecht als gesetzliche Rentenversicherung. Für die zweite Säule der Schweizer Altersvorsorge gilt, dass die obligatorische Einbeziehung in die Schweizer Pensionskasse – nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) – vom deutschen Steuerrecht ebenfalls als gesetzliche Rentenversicherung behandelt wird und nicht etwa wie die deutsche betriebliche Altersversorgung. Eine Einordnung in die deutsche betriebliche Altersversorgung scheidet wegen der Kapitalisierungsmöglichkeit bei Anschaffung von Wohnungseigentum, dem sogenannten Vorbezug, aus.

Das neue Alterseinkünftegesetz besagt nun, dass erstmals im Jahr 2005 alle inländischen und ausländischen Alterseinkünfte zu 50 Prozent der Besteuerung unterliegen. Das gilt also auch für die Bezüge von verrenteten Grenzgängern aus beiden Säulen der Schweizer Altersversorgung. Ab 2006 wird der steuerbare Anteil der Rente für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von zwei Prozentpunkten auf 80 Prozent und anschließend jährlich um einen Prozentpunkt bis 2040 auf 100 Prozent angehoben. Der steuerfrei bleibende Teil der Rente wird auf Dauer festgeschrieben. Der Besteuerungsanteil gilt einheitlich und damit auch für die Renten selbstständig tätiger und nicht pflichtversicherter Personen. Im Gegenzug werden, ebenfalls von 2005 an, mit jährlich steigendem Anteil, die von den noch Erwerbstätigen geleisteten Beiträge in die Altersvorsorge steuerfrei gestellt.

Erhält ein ehemaliger Grenzgänger 2005 Zahlungen aus der AHV oder einer Schweizer Pensionskasse, wird die Hälfte der Zahlungen besteuert. Dabei wird der individuelle Steuersatz angesetzt. Das gilt auch für den Vorbezug oder den kapitalisierten Betrag bei Renteneintritt. Hintergrund hierfür ist eine Änderung des § 22 des Einkommensteuergesetzes, wo nach dem seit 2005 neben Leibrenten auch "andere Leistungen" und somit auch Einmalzahlungen steuerpflichtig sind.

Weitere Informationen im Internet auf der Seite der Oberfinanzdirektion Karlsruhe

Keine Riester-Förderung mehr für Grenzgänger ab 01.01.2010

Die Änderung der Gesetzeslage wurde durch die Bundesregierung vorgenommen aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes. Die Förderfähigkeit ist nun gekoppelt an die Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Den entscheidenden Passus entnehmen Sie bitte Seite 9, Punkt dd des hier verlinkten Auszugs der entsprechenden Veröffentlichung des Bundesministeriums der Finanzen.

Downloads:
BMF - Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung (Auszug)

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