Marktstätte 18
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Aktuelles


Keine Riester-Förderung mehr für Grenzgänger ab 01.01.2010

31.03.2010
Die Änderung der Gesetzeslage wurde durch die Bundesregierung vorgenommen aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes. Die Förderfähigkeit ist nun gekoppelt an die Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Den entscheidenden Passus entnehmen Sie bitte Seite 9, Punkt dd des hier verlinkten Auszugs der entsprechenden Veröffentlichung des Bundesministeriums der Finanzen.

Downloads:
BMF - Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung (Auszug)

Wir informieren Sie gerne. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

 


Exklusiv für Mitglieder des GAAV:

20.01.2009
Sozialgerichtsrechtsschutz für Grenzgänger in die Schweiz mit unserem Partner D.A.S.

Lieber Grenzgänger,

Rechtsschutz bieten viele Versicherer an. Allerdings wird Ihre spezielle Grenzgänger-Situation nicht berücksichtigt.

Sozialgerichts- und Steuerrechtsschutz in der Schweiz integrieren Sie nur mit dem Rechtsschutz der D.A.S. in Kooperation mit dem GAAV. Kein anderer Versicherer schließt diese Leistung in Ihren bestehenden Rechtsschutzvertrag mit ein.


Ihre Risiken auf einen Blick:
Risiken


Ihre Vorteile auf einen Blick:
  • Sozialgerichtsrechtsschutz
  • Steuerrechtsschutz
  • Mehrleistung für Grenzgänger zu gleichem Beitrag durch GAAV
  • GAAV Mitgliedschaft beitragsfrei
  • Versichererwechsel ohne Wartezeit


Versicherte Leistungen:
  • Verkehrs-Schadenersatz-Rechtschutz * (als Fahrer fremder Fahrzeuge nicht für Ansprüche wegen Beschädigung des benutzten Fahrzeuges)
  • Verkehrs-Straf-Rechtschutz * (auch beim Vorwurf bestimmter Vorsatzstraftaten rückwirkender RS, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wird)
  • Verkehrs-Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht * (auf für Verträge, die über das Internet geschlossen werden sowie auch für Kapitalanlagen bis Anlagebetrag 20.000 Euro)
  • NEU Verkehrs-Steuer-Rechtschutz * auch außergerichtlich
  • Verwaltungs-Rechtschutz in Verkehrssachen *
  • Allg. Schadenersatz-Rechtsschutz
  • Allg. Straf-Rechtsschutz **
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht i. priv. Bereich **
  • NEU Sozialgerichts-Rechtsschutz
  • NEU Steuer-Rechtsschutz im privaten Bereich auch außergerichtlich **
  • Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht **
  • Rechtsschutz für Betreuungsverfahren ***
  • Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz für Versorgungsansprüche
  • Allg. Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten Bereich ***
  • Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten **
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz* mit Erschließungs-/Anliegerabgaben
  • Wohnungs- und Grundstücks-Steuer-Rechtsschutz *
  • Arbeits-Rechtsschutz
  • Vertrags-Rechtsschutz in Europa für Hilfsgeschäfte
  • Daten-Rechtsschutz
  • Erweiterte Telefonberatung
  • Dolmetscherkosten bei Strafverfolgung im Ausland ***
  • Reisekosten des Anwalts bei Strafverfolgung im Inland ***
  • Versicherungssumme 500.000 EUR (unbegrenzt bei Optimal)
  • Versicherungssumme außerhalb Europas 50.000 EUR
  • Strafkaution 200 000 EUR (unbegrenzt bei Optimal)
* soweit vereinbart       ** ausser Basis       *** nur Optimal

Leistungsbeispiele:

Sozialgerichts-Rechtsschutz (D/CH/F/A) benötigen Sie, wenn es vor z.B schweizerischen Sozialgerichten zu Auseinandersetzungen kommt, zum Beispiel:

Anrechnung von Beitragsmonaten, Ersatz- und Ausfallzeiten in der Rentenversicherung Arbeitslosengeld (D), Anerkennung Berufskrankheiten (SUVA/IV), Arbeitsunfälle (SUVA/IV) Mutterschutz (AHV), Altersrente (BfA, LVA, AHV, BVG)

Ein Arbeitsunfall hat bleibende Schäden zur Folge. Die Berufsgenossenschaft, bzw. SUVA und/oder IV (CH) legt eine viel zu niedrige Entschädigung fest. Um eine angemessene Entschädigung zu erhalten, bleibt nur die Klage beim Sozialgericht.

Arbeits-Rechtsschutz (auch aus schweizer Arbeitsverhältnissen) benötigen Sie, wenn es zu Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber kommt, zum Beispiel: Arbeitsentgelt · Kündigung · Urlaubsanspruch · Pensionsanspruch · Zeugnisse · Abmahnung · Versetzung · Kündigung.

Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (D/CH/F/A) Steuerforderung beider Staaten wegen Steuererhebung nach Doppelbesteuerungsabkommen. Klärung nur vor Gerichten (Deutschland und z.B. Schweiz) möglich.

Downloads: DAS Rahmenvertrag & Rechtsschutzantrag

Wir informieren Sie gerne. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

 


SUVA / Unfallversicherung

Januar 2009
Bei einem Unfall werden die Behandlungskosten (Arztkosten usw,) von der SUVA übernommen.
Sinn einer Unfallversicherung ist der, dass dauerhafte Schäden (Invalidität) abgesichert werden.

Deshalb ist eine private Unfallversicherung absolut sinnvoll

da die SUVA erst ab einem Invaliditätsgrad von 40% die IV-Rente bezahlt

Anspruch auf Leistungen aus der Invalidenrente haben Sie dann, wenn Sie mindestens ein Jahr an die Invalidenversicherung gezahlt haben. Die Höhe der Invalidenrente richtet sich nach dem Invaliditätsgrad.
Für die Invalidenrente der staatliche Vorsorge ergeben sich analog zur AHV-Rente und in die Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad folgende monatliche Zahlungen.

Invaliditätsgrad Rentenanspruch Invalidenrente
ab 70 % ganze Rente 1.140,-- bis 2.280,--
60 % - 69 % drei viertel Rente 855,-- bis 1.710,--
50 % - 59 % halbe Rente 570,-- bis 1.140,--
40 % - 49 % viertel Rente 285,-- bis 570,--

 


Schweizer Rente wird besteuert

28.09.2005
Alterseinkünftegesetz gilt auch für Bezüge von Grenzgängern aus der Schweizer Pensionskasse

LÖRRACH (BZ). Rentenbezügewerden ab diesem Jahr besteuert. Das gilt auch für Grenzgänger, die Zahlungen aus der Schweizer Altersvorsorge erhalten. Die Basis dafür hat das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 geschaffen, das auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 reagiert. Die Richter hatten festgestellt, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar ist. Das Alterseinkünftegesetz sorgt nun für einen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen. Die Bezüge von Rentnern werden ab 2005 nach und nach steuerpflichtig. Dafür werden die während des Berufslebens in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge für jeden Erwerbstätigen Schritt für Schritt von der Einkommensteuer freigestellt.

Diese Neuregelung hat auch Auswirkungen auf Steuerbürger, die ausländische Renten beziehen, also auch auf Grenzgänger. Ein Grenzgänger, der in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet, ist in das Schweizer Altersvorsorgesystem integriert. Sein Gehalt unterliegt jedoch nach dem deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen der deutschen Besteuerung und somit dem deutschen Einkommensteuerrecht. Die erste Säule der Schweizer Altersvorsorge, die aus der Alters- und Hinterlassenenversorgung (AHV) oder der Invaliditätsversicherung (IV) besteht, gilt auch nach deutschem Steuerrecht als gesetzliche Rentenversicherung. Für die zweite Säule der Schweizer Altersvorsorge gilt, dass die obligatorische Einbeziehung in die Schweizer Pensionskasse – nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) – vom deutschen Steuerrecht ebenfalls als gesetzliche Rentenversicherung behandelt wird und nicht etwa wie die deutsche betriebliche Altersversorgung. Eine Einordnung in die deutsche betriebliche Altersversorgung scheidet wegen der Kapitalisierungsmöglichkeit bei Anschaffung von Wohnungseigentum, dem sogenannten Vorbezug, aus.

Das neue Alterseinkünftegesetz besagt nun, dass erstmals im Jahr 2005 alle inländischen und ausländischen Alterseinkünfte zu 50 Prozent der Besteuerung unterliegen. Das gilt also auch für die Bezüge von verrenteten Grenzgängern aus beiden Säulen der Schweizer Altersversorgung. Ab 2006 wird der steuerbare Anteil der Rente für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von zwei Prozentpunkten auf 80 Prozent und anschließend jährlich um einen Prozentpunkt bis 2040 auf 100 Prozent angehoben. Der steuerfrei bleibende Teil der Rente wird auf Dauer festgeschrieben. Der Besteuerungsanteil gilt einheitlich und damit auch für die Renten selbstständig tätiger und nicht pflichtversicherter Personen. Im Gegenzug werden, ebenfalls von 2005 an, mit jährlich steigendem Anteil, die von den noch Erwerbstätigen geleisteten Beiträge in die Altersvorsorge steuerfrei gestellt.

Erhält ein ehemaliger Grenzgänger 2005 Zahlungen aus der AHV oder einer Schweizer Pensionskasse, wird die Hälfte der Zahlungen besteuert. Dabei wird der individuelle Steuersatz angesetzt. Das gilt auch für den Vorbezug oder den kapitalisierten Betrag bei Renteneintritt. Hintergrund hierfür ist eine Änderung des § 22 des Einkommensteuergesetzes, wo nach dem seit 2005 neben Leibrenten auch „andere Leistungen“ und somit auch Einmalzahlungen steuerpflichtig sind.

Weitere Informationen im Internet unter www.oberfinanzdirektion-karlsruhe.de/Aktuelle Informationen

Quelle: Badische Zeitung vom 28.09.2005


Grenzgänger-Spezial-Info